AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Steinmetz Schleiftechnik GmbH & Co. KG

  1. Angebot und Vertragsschluß:
    1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Widerruf bleibt bis zur ausdrücklichen Annahme vorbehalten.

    1.2 Für Art und Umfang der Lieferung sind maßgeblich die beiderseitigen, übereinstimmenden schriftlichen Vereinbarungen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, oder stimmen sie nicht überein, so gilt allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

    1.3 Die Auftragsannahme steht unter dem Vorbehalt der Geltung nachstehender Geschäftsbedingungen. Eines Widerspruches durch uns gegenüber dem Besteller bedarf es hinsichtlich der Liefer- und Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit den Unsrigen im Widerspruch stehen, nicht.

    1.4 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

    1.5 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt das Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt beim Lieferer. Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte dürfen nur nach vorhergehender Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und weitere Unterlagen sind, wenn der Anbieter den Auftrag nicht erhält, auf Verlangen unverzüglich zurück zu gewähren. Die Sätze 1. und 2. gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Diese dürfen jedoch Dritten, soweit dieses der Liefer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat, zugänglich gemacht werden.
  2. Preise und Zahlungen:
    2.1 Preise verstehen sich bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

    2.2 Erhöhen sich die Kosten für Material, Löhne, Steuern und ähnliche Kosten, die wir nicht zu vertreten haben, in einem Zeitraum von mehr als vier Monaten zwischen Vertragsschluss und Lieferung, so bleibt eine angemessene Preisänderung vorbehalten, sofern keine Festpreisabrede vereinbart ist.

    2.3 Handelt es sich beim Vertragsgegenstand um vertretbare Sachen, so kann der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preisänderung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % des im Vertrag vereinbarten Kaufpreises beträgt.

    2.4 Zahlungen erfolgen, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, entweder nach 10 Tagen abzüglich 2% Skonto oder nach 30 Tagen ohne Abzug, berechnet vom Tag der Übergabe des Liefergegenstandes bei der vereinbarten Empfangsstelle, frei Zahlstelle des Lieferers. Alle Zahlungen erfolgen direkt an uns. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn diesseits über den vollen zu zahlenden Betrag verfügt werden kann. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen für den fälligen, nicht ausgeglichenen Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

    2.5 Die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit diese nicht aufgrund schriftlicher Bestätigung als unbestritten gelten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

    2.6 Bei Auslandslieferungen können wir die Eröffnung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs, zahlbar bei einer von uns angegebenen Bank oder andere gleichwertige Sicherheiten verlangen. Die ERA werden insoweit schon jetzt ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen.
  3. Eigentumsvorbehalt:
    3.1 Von uns gelieferte Waren (Vorbehaltswaren) bleiben unser Eigentum, bis sämtliche aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller uns zustehende Ansprüche, insbesondere etwaige Kontokorrentforderungen ausgeglichen sind. Wir verpflichten uns auf Anforderung, die uns zustehenden Sicherungsrechte freizugeben, soweit sie den Wert der noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20% übersteigen. Die Vorbehaltsware darf ohne unsere vorherige Zustimmung weder verpfändet, noch sicherungsübereignet werden. Pfändungen von in unserem Eigentum stehender Ware oder an uns abgetretenen Forderungen sind uns sofort mitzuteilen.

    3.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtszeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglichschriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gefährdet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

    3.3 Dem Besteller wird die Zustimmung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang erteilt. Im Fall der Veräußerung tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Wir nehmen schon jetzt diese Abtretung an. Dies gilt auch für den Fall einer Weiterveräußerung nach Be- oder Verarbeitung, sowie den Fall, daß die Ware mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache verbunden wird. Erfolgt die Veräußerung der Vorbehaltsware nach einer Be- oder Verarbeitung zusammen mit anderen Sachen, die nicht in unserem Eigentum stehen oder nach einer Verbindung mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache, so hat die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns festgelegten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten zu gelten.

    3.4 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach erfolgter Abtretung ermächtigt. Die Befugnis unsererseits, die Forderung einzuziehen, bleibt unberührt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, verpflichten wir uns jedoch dazu, darauf zu verzichten. Zieht der Besteller befugt die Forderung ein, so ist uns aufgrund der Abtretung der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises auszukehren.

    3.5 Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt gem. § 950 BGB für uns als Hersteller, ohne Verpflichtung für uns.

    Wird in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Die Verwahrung der neuen Sache erfolgt seitens des Bestellers mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns.
  4. Lieferung, Verpackung, Gefahrenübergang:
    4.1 Falls nichts anderes aufgrund der o.g. beiderseitigen schriftlichen Erklärung bestimmt ist, erfolgt Lieferung ab unserem Firmensitz (oder der bei vereinbarter Direktlieferung dem des Vorlieferanten).

    4.2 Fracht und Transportkosten trägt der Besteller, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.

    4.3 Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie übereinstimmend schriftlich vereinbart wurden. Voraussetzung für die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist ist, daß der Besteller alle für die Durchführung der Lieferung erforderliche Fragen und Spezifikationen geklärt hat, insbesondere die von ihm herein zu gebenden Unterlagen, technischen Daten, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung benötigter Pläne uns vorliegen. Die Lieferfristen verzögern sich um die Dauer der Verzögerung.

    4.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Umstände, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten sowie Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn die Verzögerung bei unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Verzögerung berechtigt uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben.

    4.5 Vereinbarte Lieferfristen gelten als eingehalten:

    4.5.1 bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn der Gegenstand der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt, bei vereinbarter Abholung durch den Besteller zur Abholung bereitgestellt worden ist. Verzögert sich der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Umständen oder wird er ohne unser Verschulden unmöglich, so gilt die Frist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten.

    4.5.2 bei Lieferung und Aufstellung oder Montage zum Zeitpunkt der Aufstellung oder Montage innerhalb der vereinbarten Frist.

    4.6 Falls der Lieferer schuldhaft seine Frist nicht einhält oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu gewähren. Die Nachfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Besteller oder endet im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist mit deren Ablauf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurück zutreten.
    Für die Haftung gilt Ziffer 8 dieser AGB.

    4.7 Kommt der Besteller in Annahme- bzw. Abnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers schließt der Lieferer die vom Besteller verlangten Versicherungen ab.

    4.8 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile bzw. Abnahme des Werkes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Direktleistungen des Vorlieferers oder der Lieferer noch andere Leistungen z. B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung oder Montage übernommen hat. Verzögert sich die Abholung oder der Versand oder die Abnahme aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Abholungs- oder Versandbereitschaft oder Abnahmefähigkeit auf den Besteller über.

    4.9 Verzögert sich auf Wunsch des Bestellers der Versand oder die Zustellung, so ist der Lieferer berechtigt, nach Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft für jeden angefangenen Monat nach diesem Zeitpunkt Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrag dem Besteller in Rechnung zu stellen. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.

    4.10 Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  5. Entgegennahme:
    Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Aufstellung und Montage:
    Für Aufstellung und Montage gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die nachfolgenden Bestimmungen:

    6.1 Der Besteller trägt die Kosten und hat rechtzeitig bereitzustellen:

    6.1.1 Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn erforderlich, auch Handwerker sowie sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in erforderlicher Zahl.

    6.1.2 Sämtliche Erd-, Beton-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.

    6.1.3 Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Gegenstände und Betriebsstoffe, wie etwa Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement,- Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw., sowie Gerüste, Hebezeuge u. a. erforderlichen Vorrichtungen.

    6.1.4 Elektrizität und Wasser sowie andere erforderliche Energien, einschließlich der benötigten Anschlüsse bis Verwendungsstelle. Weiterhin Heizung und Beleuchtung.

    6.1.5 Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen. Im Übrigen ist der Besteller zum Schutz des Besitzers des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle verpflichtet und hat die dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

    6.1.6 Insbesondere die Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen so vorbereitet sein, daß er in Flurhöhe geebnet und geräumt, daß Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig und ordnungsgemäß angebracht ist insbesondere Türen und Fenster eingesetzt sind.

    6.1.7 Er hat etwa erforderliche Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen soweit sie für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

    6.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Auftragnehmer über die besonderen Umstände der Montagestelle zu unterrichten. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller insbesondere die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

    6.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Teile an Ort und Stelle befinden und alle Vorarbeiten soweit gediehen sein, daß die Aufstellung oder Montage nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals umgehend begonnen und ohne Unterbrechung vollendet werden kann.

    6.4 Erfährt die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, eine Verzögerung, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu übernehmen.

    6.5 Die Arbeitszeit der Aufsteller oder des Montagepersonals ist vom Besteller nach bestem Wissen im Wochenturnus zu bestätigen. Weiterhin ist der Besteller verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich schriftlich zu bescheinigen.

    6.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Arbeiten der Aufsteller oder des Montagepersonals und der sonstigen Erfüllungshilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage im Zusammenhang stehen oder soweit diese vom Besteller veranlaßt sind.

    6.7. Für den Fall, dass der Lieferer die Aufstellung oder die Montage gegen Einzelberechnung durchzuführen hat, gilt außerdem:

    6.7.1 Der Besteller hat dem Lieferer die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sowie für Planung und Überwachung zu vergüten.

    6.7.2 Folgende weitere Kosten werden gesondert vergütet:

    – Reisekosten, Kosten für den Transport von Handwerkszeug und persönlichem Gepäck
    – die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe und Feiertage
  7. Haftung für Mängel – Gewährleistung:
    7.1 Kauf:

    7.1.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Transportschäden, Mängel, Maße, Werkstoffe, Beschaffenheit und Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, sind innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine entsprechende Garantie übernommen haben.

    7.1.2 Nach berechtigter fristgerechter Mängelrüge wird kostenlos nach unserer Wahl nachgeliefert oder nachgebessert. Für Ersatzlieferung oder Nachbesserung steht uns eine angemessene Frist zur Verfügung. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund der von uns gelieferten Ware weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Lieferer zumutbar sind. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung verweigert, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

    7.1.3 Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, sofern nicht mindestens grob fahrlässige Verhalten seitens des Verkäufers vorliegt. Insbesondere gilt dies für Schadensersatzansprüche für Folgeschäden und Folgekosten.

    7.2 Für Mängel aus Werkvertrag haftet der Lieferer wie folgt:

    Liegt für beide Teile ein Handelsgeschäft vor, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn die Lieferung nach Aufstellung und Montage im Betrieb des Bestellers betriebsbereit übernommen wird oder bei der Vereinbarung eines Probebetriebes nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird hierbei, daß der Probebetrieb bzw. die Übernahme unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebs oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach diesem Angebot als erfolgt, sofern der Besteller nicht innerhalb dieser Frist schriftlich widerspricht. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die vom Tage des Gefahrübergangs gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechtem Material, fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Für die Mängelbeseitigung steht dem Lieferer eine angemessene Zeit zur Verfügung. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, im Übrigen gilt für die Anzeige von offensichtlichen und verdeckten Mängeln Ziffer 7.1.1.

    7.3 Der Lieferer ist von der Mängelhaftung befreit, wenn der Besteller die Mängelbeseitigung  verweigert.

    7.4 Davon unberührt hat der Besteller die ihm obliegende Vertragsverpflichtung, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wird eine Mängelrüge erhoben, so dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Wird der Mangel im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend gemacht, der zum Betrieb eines Handelsgewerbes gezählt wird, so kann der Besteller die Zahlung nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

    7.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, insbesondere solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Art entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

    7.6 Alle Mängelansprüche im Rahmen eines Kaufvertrages verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware beim Besteller. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder für den Fall, dass wir auf Schadensersatz nach Ziff. 8 „Haftung“ dieser AGB in Anspruch genommen werden können. Die Gewährleistungsfrist im Rahmens eines Werkvertrags beträgt ebenfalls 12 Monate – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer vom Tage der Abnahme an gerechnet.

    7.7 Die vorstehenden Ziffern gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen nur durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
  8. Allgemeine Haftung
    8.1 Wir haften im Rahmen des Vertrags dem Grunde nach nur für Schäden des Bestellers, (a) die wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (b) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von uns oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und (c) die durch die Verletzung einer unserer Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), entstanden sind. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte.

    8.2 Wir hafteten in den Fällen von Ziff. 8.1 (a) und (b) der Höhe nach unbegrenzt. In Fällen von Ziff. 8.1 (c) ist der Schadensersatzanspruch auf den absehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers entstehen, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist ausgeschlossen.

    8.3 In anderen als den in diesen AGB ausdrücklich genannten Fällen ist unsere Haftung – unabhängig vom Rechtsgrund – vollständig ausgeschlossen.

    8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen.

    8.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

    8.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbindung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

    8.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 9.6 entsprechend.

    8.8 Die vorstehenden Ziffern gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen nur durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
  9. Gerichtsstand:
    9.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.

    9.2 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG).
  10. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen:
    Alle uns erteilten Aufträge gelten als Anerkennung der vorstehenden Bedingungen und verpflichten den Käufer diese einzuhalten. Obenstehende Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
  11. Datenverarbeitungshinweis:
    11.1 Wir beachteten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG) und ggf. weitere anwendbarer Datenschutzbestimmungen. Wir verwenden die Bestandsdaten des Käufers ausschließlich zur Abwicklung und Durchführung seiner Bestellung/des Vertrages. Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des BDSG und des TMG gespeichert und verarbeitet.

    11.2 Wir geben personenbezogene Daten des Käufers, einschließlich seiner Haus-Adresse und E-Mail-Adresse nicht an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen (z.B. das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen und das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch nur auf das erforderliche Minimum.
  12. Salvatorische Klausel:
    Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Teile oder etwaige Lücken dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen haben auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluß.
  13. Geheimhaltungsvereinbarung Lieferanten
    13.1 Der Lieferant wird von den Informationen, die er  von uns erhält, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung keinen Gebrauch machen und sie auch nicht zum Gegenstand von Schutzrechten im In- und Ausland machen.

    13.2 Ebenso wird der Lieferant die in diesem Zusammenhang uns überlassenen Unterlagen gegenüber sonstigen Dritten geheimhalten und Kopien nur für den eigenen Gebrauch (einschließlich Vergabe an Unterlieferanten) anfertigen. Darüber hinaus wird er die Informationen nicht zu eigenen gewerblichen Zwecken (Kundenschutz) nutzen.

    13.3 Bei Beendigung der Zusammenarbeit oder auf jederzeitiges Anfordern von uns wird der Lieferant sämtliche Unterlagen vollständig an uns zurückgeben. Der Lieferant wird auch nach Beendigung der Zusammenarbeit die Informationen nicht an Dritte weitergeben oder zu eigenen gewerblichen Zwecken nutzen.

    13.4 Der Lieferant wird durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Verpflichtung durch seine Mitarbeiter und Unterlieferanten Sorge tragen.

    Steinmetz Schleiftechnik GmbH & Co. KG • An den Hirtenäckern 2 • D-63791 Karlstein
    Telefon: +49 6188/7495 • Telefax: +49 6188/77570 • eMail: info@steinmetz-schleiftechnik.de
    Internet: http://www.steinmetz-schleiftechnik.de
    Amtsgericht Aschaffenburg • Registernummer: HRA 5395
    USt-ID-Nr.: DE294236970 • Steuer-Nr.: 20417718908 • Zoll-Nr.: DE944166440065751
    Persönlich haftende Gesellschafterin: Steinmetz Verwaltungs GmbH, Karlstein, HRB 12842 Amtsgericht Aschaffenburg
    Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Thomas Rohé